Verein
Für soziales Leben e. V.
 

Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?

Das Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht richtet sich n i c h t nach dem zugrundeliegende Auftrag bzw. der Geschäftsbesorgung (s.o.), sondern nach der Vollmachtsurkunde: ist diese dem Vollmachtnehmer übergeben und ergibt sich aus dem Text der Urkunde nichts anderes, so kann der Vollmachtnehmer rechtlich wirksam für den Vollmachtgeber tätig werden (rechtliches Können). Ob er es auch d a r f (rechtliches Dürfen), ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Geschäft.
Inkrafttretungsregelungen sollte man nicht in die Vollmachtsurkunde aufnehmen, da dies zu Unsicherheiten führen kann und die Vollmacht u.U. von Banken und anderen Stellen nicht akzeptiert wird. Dies kann ja z.B. nicht überprüfen, ob der Vollmachtgeber "aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln" (so frühere Formulierungen in Vorsorgevollmachtsurkunden).

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