Die Voraussetzungen der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie wirksam ist.
Die Vorsorgevollmacht muss rechtswirksam erteilt werden. Nur dann kann sie eine gesetzliche Betreuung ausschließen.
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
Der Vollmachtgeber muss zur Zeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein. Geschäftsfähig sind grds. alle volljährigen Personen, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Einschlägige Regelung ist § 104 Nr. 2 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Ganz klar: der Normalfall ist die Geschäftsfähigkeit. Folge: wer im Streitfall etwas anderes behauptet, muss dies (vor Gericht) beweisen.
Die Grundlage der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist (im juristendeutsch) ein sog. abstraktes Rechtsgeschäft. Ihr Zugrunde liegt eine Vereinbarung (ein Vertrag) zwischen dem Vorsorgevollmachtgeber (demjenigen, der die Vorsorgevollmacht erteilt) und dem Vollmachtnehmer (derjenige, der für den Vollmachtgeber tätig werden soll).
Die zugrundeliegende Vereinbarung kann sein:
- ein Auftrag gem. § 662 ff BGB, dann, wenn der Vollmachtnehmer, der Beauftragte, unentgeltlich tätig werden soll,
- ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB, dann, wenn der Bevollmächtigte eine Vergütung erhalten soll.
Den Auftrag oder den Geschäftsbesorgungsvertrag kann man formlos vereinbaren. Besser ist es natürlich, insbesondere, wenn eine Vergütung vorgesehen ist, dies schriftlich zu fixieren.
Der Auftrag und die Geschäftsbesorgung sollen die individuellen Verhältnisse berücksichtigen, also z.B. regeln, wann von der Vollmacht gebrauch gemacht werden soll.
Wichtig: hat die Geschäftsbesorgung auch eine sog. Rechtsbesorgung zum Gegenstand, ist das Rechtsberatungsgesetz zu beachten, dass grds. nur Rechtsanwälten und Notaren die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten erlaubt.
Auftrag und Geschäftsbesorgung sind eine Vertrag, also ein gegenseitiges Rechtsgeschäft. Daraus folgt, dass der Auftragnehmer mit dem Auftrag einverstanden sein muss. Niemand, auch kein Angehöriger, kann zu einer Vollmachtstätigkeit gezwungen werden!
Für den Vollmachterteiler ist es auch aus diesem Grunde wichtig, eine schriftliche Fixierung mit Unterschrift des Vollmachtnehmers durchzuführen.
Die Form der Vorsorgevollmacht
Grundsatz: Vorsorgevollmacht formlos gültig
Das Gesetz sieht keine Formerfordernisse vor, vgl. § 167 Abs. 2 BGB, so dass an sich eine mündliche Vollmachtserteilung ausreichen würde. Allerdings stellt sich sofort das Problem des Nachweises der Bevollmächtigung. Dies läßt sich in aller Regel nur durch eine schriftliche Erteilung der Vorsorgevollmacht gewährleisten. Schriftform bedeutet nicht handschriftlich. Es reicht ein eigenhändig unterschriebenen PC - Ausdruck, der mit Datum und Ortsangabe versehen ist.
Ausnahme: Heilbehandlung und Freiheitsentziehung
§ 1904 Abs. 2 BGB bestimmt ein Schrifterfordernis für die Vorsorgevollmacht, wenn sie sich auch auf die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll. Weiter mussen diese Heilbehandlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden.
Wenn der Bevollmächtigte in freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischem Krankenhaus, Fixierungsmaßnahmen) einwilligen können soll, so ist gem. § 1906 Abs. 5 BGB ebenfalls eine Schriftform erforderlich. Auch muss die Vollmacht die Übertragung grade dieser Befugnis ausdrücklich enthalten.
Wenn die Einwilligung in die Heilbehandlung im Falle einer rechtlichen Betreuung genehmigungspflichtig wären, sind sie es auch für den Bevollmächtigten. Das bedeutet, dass vollmachtsentsprechende Einwilligung erst mit gerichtlicher Genehmigung wirksam ist. Er muss diese beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht
Um die Akzeptanz der Bevollmächtigung zu erhöhen, ist eine Bglaubigung der Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde empfehlenswert. Dies muss nicht durche einen Notar geschehen, auch die Betreuungsbehörde nimmt diese Unterschriftsbeglaubigungen vor (gegen eine wesentlich geringere Gebühr als eine Notariatsgebühr).
notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht
Noch größer ist die Rechtssicherheit, wenn die gesamte Vollmachtsurkunde in Form einer notariellen Urkunde verfasst wird. Das empfiehlt sich insbesondere, wenn große Vermögenswerte oder Immobilien betroffen sind. Bei einer Beurkundung prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit (im Gegensatz bei einer Beglaubigung der Unterschrift (s. c) ), wo nur die Identität des Unterschreibenden überprüft wird. Daüberhinaus berät der Notar auch bei der Abfassung der Urkunde.
Rgistrierung der Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister
Die Vorsorgevollmacht kann man beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Auskünfte hierzu erteilen die Betreuungsbehörden und die Vormundschaftsgerichte. Die Vormundschaftsgerichte erhalten auch Auskünfte aus dem Vorsorgeregister. Sie können dann, falls die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an sie herangetragen wird, prüfen, ob nicht schon eine Vorsorgevollmacht besteht, die die gesetzliche Betreuung entbehrlich macht.
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