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Verein
Für soziales Leben e. V.
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Die Kontrollbetreuung: Kontrollbetreuer kontrolliert Vorsorgevollmacht
Neben der bestehenden Vorsorgevollmacht und dem Vorsorgebevollmächtigten kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden.
Gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann dann alleiniger Aufgabenkreis der Betreuung die Überwachung des Bevollmächtigten sein.
Ein Kontrollbetreuer wird z.B. bestellt, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kaommt, dass der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, eine Kontrolle aber notwendig ist, etwa bei großen Vermögenswerten.
Näheres ist in § 1896 Abs. 3 BGB geregelt. |
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