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Für soziales Leben e. V.
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Beendigung der Vorsorgevollmacht
Wann wird die Vorsorgevollmacht unwirksam?
Für die Beendigung der Vorsorgevollmacht gelten die allgemeinen Regeln des BGB zur Vollmacht.
Widerruf der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht endet, wenn z.B. die Vollmacht widerrufen wird oder das Grundgeschäft (Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) nicht mehr fortbesteht. Der Auftrag kann gekündigt werden, der Geschäftsbesorgungsvertrag kann ebenfalls gekündigtwerden. Dies muss dem Vollmachtgeber gegenüber geschehen.
Vorraussetzung für diese auf die Beendigung der Vollmacht zielende Willenserklärungen ist jedoch, dass der Erklärende noch geschäftsfähig ist. Es ist empfehlenswert, in Zweifelsfällen das Vormundschaftsgericht zu informieren.
Kündigung der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtnehmer
§ 671 BGB bestimmt, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Dies ist aber oft aufgrund der Erkrankung des Vollmachtgebers nicht möglich. Dann muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, dass dieses ggf. einen gesetzlichen Betreuer bestellt.
Tod des Vollmachtgebers
Die Vollmacht endet nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (vgl. § 672 BGB. Sie kann aber von dessen Erben widerrufen werden.
Tod des Bevollmächtigten
Die Vollmacht endet aber mit dem Tod des Bevollmächtigten, s. § 673 BGB. Seine Erben sollten sich mit dem Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen, dass dieses nun einen gesetzlichen Betreuer bestellt.
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