Verein
Für soziales Leben e. V.
 

Familienpflegezeit

Am 1. Januar 2012 soll die Familienpflegezeit nach dem gleichnamigen Gesetz eingeführt werden. Dadurch soll es Arbeitnehmern ermöglicht werden, die Pflege von Angehörigen mit der eigenen Berufsausübung besser koordinieren zu können.

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Legaldefinition des Begriffs Familienpflegezeit befindet sich in § 2 FPZG. Danach können Angestellte, die nahe Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich verringern, und zwar über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Wichtig zu wissen, ist, dass kein Anspruch darauf besteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden sein muss. Er muss mit seinem Arbeitnehmer einen entsprechenden Vertrag abschließen. Arbeitet der Beschäftigte dann aufgrund der Pflege weniger, so stockt der Arbeitgeber das Gehalt auf. Hierzu kann ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Wenn der Arbeitnehmer dann nach zwei Jahren wieder regulär arbeitet, so erhält er dennoch einen reduzierten Lohn in Höhe des aufgestockten Gehalts. So kann der Arbeitgeber das zinslose Darlehen an das Bundesamt für Familie wieder zurückführen.

Familienpflegezeitgesetz

Das Ziel des Gesetzes ist die Pflege durch Familienangehörige zu honorieren. Dem drohende Pflegenotstand der kommenden Jahrzehnte soll entgegengewirkt werden. Er kann nicht ohne die Familienpflege gemeistert werden. Das Gesetz ermöglicht in erster Linie die Gestaltung eines Arbeitszeitkontos und die Finanzierung. Für den Arbeitgeber ist es kostenneutral. Der Staat finanziert lediglich die Zinsen des Darlehens, dass der Arbeitgeber aufnehmen muss.

Das Familienpflegezeitgesetz wird im Jahr 2011 verabschiedet und zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Anspruch auf Familienpflegezeit

Wie bereits oben angedeutet, wird es keinen Anspruch auf Familienpflegezeit geben. Der Arbeitnehmer ist auf den guten Willen seines Chefs angewiesen. Gerade in Kleinunternehmen wird die Umsetzung der Familienpflege problematisch werden, da doch ein organisatorischeer Aufwand hiermit verbunden ist, denn ein Arbeitgeber nicht ohne weiteres auf sich nehmen und gar finanzieren wird. Der fehlende Anspruch ist somit das große Manko des neuen Gesetzes. Hier setzt die große Kritik insbesondere von Seiten der Gewerkschaften ein.

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