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Für soziales Leben e. V.
 

Vormundschaftsgericht entscheidet

Entscheidung Vormundschaftsgericht, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen

In manchen Fällen ist trotz einer Patientenverfügung eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, des Betreuungsgerichts, notwendig.

Der Entscheidung des BGB XII ZR 2/03 vom 17.03.03 lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Betreuer hatte der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung nicht zugestimmt; er beabsichtigte den Patienten mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben zu lassen.

Diese Verweigerung - so der BGB - erfordere eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Betreuer darf und kann (rechtlich) die Entscheidung nicht ohne den Vormundschaftsrichter fällen.

In einer weiteren Entscheidung (BGH XII ZR 177/03 vom 08.06.05) hat der BGH weiter ausgeführt: der Krankenpfleger oder Altenpfleger hat kein eigenes Recht zur Entscheidung gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen.
Offen bleibt nun, ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das in seiner Entscheidung vom 17.03.03 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung nicht mehr für notwendig erachtet.Der Patient war in der Zwischenzeit verstorben, so dass keine Hauptsacheentscheidung getroffen wurde.

Im Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 und im Diskussionsentwurf von MdB Stünker zur Änderung des Betreuungsrechts (Stand März 2007) werden die Grundsätze des BGB-Beschluss von 2003 festgeschrieben und Fallgestaltung erweitert, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. Nach dem Bosbach-Entwurf (CDU) ist in jedem Fall eine Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

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