Patientenverfügung ist Patientenwille
Der Wille des Patienten
Die Patientenverfügung ist eine rechtlich verbindliche Anweisung für Ärzte, Angehörige und Betreuer.
Angehörigen oder Ehegatten haben in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsgewalt zu. Nur dann, wenn der wirkliche Wille des Patienten nicht feststellbar ist, also etwa keine Patientenverfügung vorliegt, können die Äußerungen dieser Personen bewertet werden. Mit ihrer Hilfe ist dann der mutmaßlichen Wille des Patienten zu ermitteln. Einzig und allein der Wille des Patienten ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht allein maßgebend - keinesfalls, was andere in seiner Situation tun würden.
Der BGB (Bundesgerichtshof) hat dies in seinem Beschluss vom 17.03.03 ( Az: XII ZB 2/03) wie folgt niedergelegt:
"Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt." |
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