Verein
Für soziales Leben e. V.
 

Patientenverfügung auslegen

Die Form und Auslegung der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist grundsätzlich formfrei.

Der BGB hat entschieden (BGH XII ZB 2/03 vom 17. März 2003), dass die Patientenverfügung nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen ist; es handelt sich bei ihr lediglich um eine besondere Form der Willenserklärung. Folglich ist für ihre Wirksamkeit maßgebend, ob sie genau den Fall trifft, der zu entscheiden ist. Beispiel: Eine Patientenverfügung, die zum Inhalt hat, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung gegeben werden soll, hat keine Bindungswirkung, wenn die Hirnfunktion durch eine Demenz herabgesetzt ist.
Eine Patientenverfügung kann ihr Urheber – ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich – jederzeit aufheben oder abändern.

Das Recht der Patientenverfügung ist nicht unkompliziert . Die Patientenverfügung muss genau sein, um wirksam zu sein. Empfehlenswert ist deshalb, die Patientenverfügung zusammen mit einem erfahrenen Notar, Rechtsanwalt oder Arzt zu erstellen. Standardisierten Vorlagen mit Ankreuz-Möglichkeit sollten nicht verwendet werden.

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