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Für soziales Leben e. V.
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Abgrenzung der Patientenverfügung
Abgrenzung Patientenverfügung -Vorsorgevollmacht
Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht bringt nicht den eigenen Willen zum Ausdruck, sondern ermächtigt einen Dritten, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten Entscheidungen zu fällen, etwa in Fallkonstellationen, die von der Patientenverfügung nicht erfaßt werden. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollte man möglichst gemeinsam erstellen. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf hingewiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden sein soll.
Eine weitere Abgrenzung hat von der Betreuungsverfügung zu erfolgen. Mittels der Betreuungsverfügung schlägt der Verfügende dem Vormundschaftsgericht nur eine Person vor, die er für sich als Betreuer bestellt werden wissen will. Auch für den Betreuer besteht eine Bindung an eine Patientenverfügung.
Die Patientenverfügung muss auch vom Patientenschutzbrief abgegrenzt werden. Sie kann dessen Teil sein. Der Patientenschutzbrief kann nicht nur medizinische Belange, sondern auch die Pflege umfassen, sowie zudem die Regelung der Verwaltung der Vermögensverhältnisse.
Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Diese wollen als Pflegefall nicht einer ungewollten Behandlung ausgeliefert sein Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten eine Dialyse, eine künstliche Beatmung sowie eine künstliche Ernährung. |
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