Patientenverfügung - Patiententestament
Wie sollte eine Patientenverfügung gestaltet sein und welche Rechtswirkungen kommen diesem Patiententestament zu?
Die Patientenverfügung wird auch Patiententestament genannt.
Eine Patientenverfügung ist das Mittel, um zum Ausdruck zu bringen, dass man in Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden, keine Behandlung wünscht, die das Leben künstlich verlängern würde.
Eine Patientenverfügung ist somit auf den Sterbeprozess oder auf einen nicht mehr veränderbaren Ausfall lebenswichtiger Körperfunktionen mit absehbarer Todesfolge bezogen.
Mittels der Patientenverfügung kann man Anweisungen zur Sterbebegleitung geben. Auf der einen Seite geht es um einen möglichen Behandlungsverzicht, also darum, auf eine lebensverlängernde Behandlung zu verzichten, wenn man unheilbar krank ist und sich im Sterben befindet.
Auf der anderen Seite ist eine Palliativbehandlung gemeint: es geht hier um die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten an tödlich erkrankte Menschen, auch wenn diese Medikamente als Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen können.
Aktive Sterbehilfe ist hingegen gesetzlich verboten, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch wenn er dies wünscht und einverstanden ist.
Die Patientenverfügung – mein Wille als Patient
Wenn mal als Schwerkranker seinen Willen nicht mehr äußern kann, ist es gut, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Nicht nur, wer bereits krank oder schon älter ist, kann ganz plötzlich in eine Situation kommen, in der er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Auch ein junger Mensch kann etwa von einem schweren Verkehrsunfall betroffen werden.
Wenn der Betroffene – etwa aufgrund Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unfall – nicht mehr ansprechbar ist, müssen Dritte Entscheidungen für ihn treffen.
Im Internet findet man mehr als 200 unterschiedliche Vorschläge und Formulare, mit denen gemeinnützige Organisationen und Religionsgemeinschaften, Ärztekammern, Verbraucherverbände, das Justizministerium, Buchverlage und TV-Sender Versionen einer Patientenverfügung anbieten. Vordrucke, wo lediglich ein Kreuzchen an unterschiedlichen Stellen zu machen ist, sollte man nicht verwenden, da dort der Patientenwille möglicherweise nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
Genaue Darstellung in der Patientenverfügung
In der Patientenverfügung müssen zwei Punkte genau beschreiben werden:
a) die Situationen, in denen die Patientenverfügung angewendet werden soll und
b) konkrete Maßnahmen, die gewünscht oder eben nicht gewünscht werden.
Empfehlenswert ist es zudem, der Patientenverfügung ein Schriftstück beizufügen, aus dem die allgemeinen Wertvorstellungen des Verfügenden herauszulesen sind. Es soll klar werden, was für ein Mensch hinter der Verfügung steht. Beispielsweise sollten in dem Schriftstück n Hinweise zur Religiosität enthalten sein oder sich Antworten darauf finden lassen, ob er mit seinem Leben zufrieden ist, wie er generell mit Krankheiten umgeht.
Aufbewahrung der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung sollte sicher aufbewahrt werden und es sollte nur ein Original geben. Hat man Kopien an Hausarzt, Notar oder Bevollmächtigten verteilt, so muss man dies bei einer Änderung und Aktualisierung beachten. Man sollte auch einen Hinweis bei sich tragen, etwa in der Brieftasche, wer im Notfall zu verständigen ist und ob und wo es eine Patientenverfügung gibt.
Man kann die Patientenverfügung auch registrieren lassen, etwa beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Der dortige Eintrag kostet eine geringe Gebühr (z.Zt. 15 Euro).
Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung
Die Grundsätze der Bundesärztekammer sagen zur Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung folgendes:
„ Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist grundsätzlich verbindlich, deshalb dürfen sich Ärzte nicht über die in einer Patientenverfügung enthaltenen Willensäußerungen hinwegsetzen.“. Bestehen allerdings Zweifel in der Auslegung der Patientenerfügung, so gilt immer die Entscheidung für die Lebenserhaltung.
Dennoch ist auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung nicht immer alles geregelt. Zunächst ist zu klären, ob in der Patientenverfügung der eingetretene medizinische Fall enthalten ist und ob die eventuell anstehenden Maßnahmen davon erfasst werden.
Weiter ist zu fragen, ob die Verfügung bei klarem Verstand und ohne Druck aufgesetzt wurde. Man muss prüfen, ob sie noch gültig ist oder inzwischen widerrufen wurde. Befindet sich der Patienten etwa in einer anderen Lebenssituation als bei Abfassung der Patientenverfügung und hätte er heute evt. anders entschieden?
Schließlich muss man klären, ob die Patientenverfügung nicht gegen ethisch-moralische Grundsätze oder das Gesetz verstößt. So ist etwa die Bitte um aktive Sterbehilfe unbeachtlich.
Notfall
In Notfallsituationen sucht der Arzt natürlich nicht erst nach einer Patientenverfügung und prüft auch nicht die Wirksamkeit, da er eine eigene Handlungsbefugnis aufgrund des Notfalls hat. Besteht keine Notfallsituation mehr, so muss er aber den Patientenwillen in Erfahrung bringen.
Im Streitfall entscheidet das Vormundschaftsgericht
Weitere Einzelheiten zur Patientenverfügung:
Rechtliche Einordnung der Patientenverfügung
Abrenzung der Patientenverfügung
Form und Auslegung der Patientenverfügung
Ermittlung des Patientenwillens
Verbindlichkeit der Patientenverfügung
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
Patientenverfügung und Notfall
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