Verein
Für soziales Leben e. V.
 

Wohnungsauflösung

Betreuer und Auflösung der Wohnung des Betreuten

Zieht der Betreute in eine Einrichtung, etwa in ein Altenheim oder Pflegeheim, so obliegt dem <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> die Wohungsauflösung, d.h. er muss die Wohung auflösen, das Mietverhältnis kündigen und die Wohnung räumen.

Einschlägige Vorschrift für die Wohnungsauflösung ist:

§ 1907 BGB

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

a) Aufgabe der Wohnung aufgrund Beendigung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer


Viellfach ist es otwendig, daß der Betreute seine bisherige Wohnung verläßt, um z.B. in einem Altenheim zu wohnen.
Er verliert dadurch in unterschiedlichem Maß den Bezug zu seinem bisherigem Umfeld, zu seiner Familie, zu Freunden und Bekannten. Er verliert seinen Lebensmittelpunkt.
Die Auflösung der Wohnung ist darum eine sehr gravierende Maßnahme für das weitere Leben des Betreuten. § 1907 BGB sieht deshalb ein Genehmigungserfordernis vor, um ihn vor übereilten Entscheidungen seines Betreuers zu schützen.

b) Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer auf andere Weise


Wenn Wohnraum des Betreuten durch den <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben werden soll, so besteht ebenfalls eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Zu denken ist beispeilsweise an den Fall, in dem der Betreute aus einem Eigenheim in ein Heim umzieht und der Betreuer die Wohnungseinrichtung verkaufen will.

c) Aufgabe des Wohnraums aufgrund Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch andere Umstände


Bei anderen Umständen, die zu einer Beendigung des Wohnraummietverhältnisses führen können (Hauptfall: Kündigung durch den Vermieter), sieht das Gesetz eine Mitteilungspflicht des Betreuers vor. Er muß das Vormundschaftsgericht informieren.
Das gilt nur, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimung umfaßt.

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