Verein
Für soziales Leben e. V.
 

Unterbringung des Betreuten

Der Betreuer entscheidet über die Unterbringung

Dem <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> wird oft die Entscheidung über die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung oder die Entscheidung über unterbringungsähnliche Massnahmen übertragen.

Einschlägige Vorschrift ist:

§ 1906 BGB

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a>, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

a) Unterbringung


§ 1906 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen der <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> den Betreuten mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z.B. eines Heimes unterbringen kann:

Beim Betreuten muß die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung bestehen
oder
ohne die Unterbringung kann eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Eine Unterbringung aus Gründen der Drittgefährdung ist für den Betreuer nicht möglich. Gefährdet der Betreute Dritte, so greifen die öffentlich-rechtlichen Unterbringungsgesetze der Bundesländer ein. Danach entscheiden die zuständigen Behörden und Gerichte über die Unterbringung.

Wenn mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden ist, kann die Unterbringung durch den Betreuer zunächst ohne vorherige Genehmigung des Gerichts durchgeführt werden. Sie ist dann aber unverzüglich nachzuholen. (§ 1906 Abs. 2 BGB)

Wichtig: Der Betreuer darf nicht köperliche Gewalt oder Zwang bei der Unterbringung ausüben. Dies ist den zusändigen Behörden und auch nur aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung im Unterbringungsbeschluß vorbehalten.

Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, z.B. die ärtzliche Behandlung in der geschlossenen Abteilung des Krankenhauses abgeschlossen ist. Die Beendigung der Unterbringung muß der Betreuer dem Vormundschaftsgericht anzeigen.

b) Unterbringungsähnliche Maßnahmen


Das Gesetz definiert unterbringungsähnliche Maßnahmen in § 1906 Abs. 4 BGB für den Fall, daß der Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebt. Sie liegen vor, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen).

Zu denken ist beispielsweise an ein Bettgitter, an einen Bauchgurt im Bett oder Rollstuhl, an ruhigstellende Medikamente, an Vorrichtungen, die ihn hindern, unbemerkt die Einrichtung zu verlassen.

Zu beachten ist jedoch, daß eine rechtswidrige Freiheitsentziehung voraussetzt, daß der Betreute
a)generell überhaupt in der Lage ist, seine Freiheit zur Fortbewegung zu nutzen, und
b)auch den Willen hat, dies zu tun.

Eine Freiheitsentziehung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen, etwa so gebrechlich ist, daß er auch ohne Bettgitter das Bett nicht verlassen könnte.

Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Denn dann hat er nicht den Willen, sich fortzubewegen.

Nur bei einwilligungsunfähigen Betreuten kann der Betreuer über die unterbringungsähnliche Maßnahme entscheiden. Es muß dann aber die Aufenthaltsbestimmung mit zu seinem Aufgabenkreis gehören.
Es ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

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