Die gesetzliche Betreuung - eine Reform
Keine Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Es hat das alte Recht zur Vormundschaft für Erwachsene
und die Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst. Der Hauptteil des Reformgesetzes ist in das Bürgerliche Gesetzbuch – BGB unter dem Titel
"Rechtliche Betreuung" eingearbeitet worden( §§ 1896 ff BGB).
Das Gesetz spricht von Betroffenen.
Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Im Jahre 1999 waren das ca. 850.000 Menschen im gesamten Bundesgebiet. Den Großteil davon bilden alte Menschen. Jeder vierte Bundesbürger ist heute
älter als 60 Jahre, im Jahre 2030 wird es jeder dritte sein.
Rechtslage vor 1992: Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft
Früher gab es
a) die Vormundschaft
b) die Gebrechlichkeitspflegschaft.
Die Einrichtung einer Vormundschaft setzte voraus, daß der Betroffene entmündigt worden war.
Entmündigt werden konnte, wer infolge von Geisteskrankheit oder -schwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermochte oder durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzte.
Die Entmündigung nahm dem Betroffenen ohne Differenzierung eine Vielzahl von Rechten, so das Wahlrecht oder das Recht, ein Testament zu errichten.
Bei einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit fehlte das Recht zu heiraten oder Rechtsgeschäfte abzuschließen, etwa eine Zeitung oder Lebensmittel
zu kaufen.
Bei einer Entmündigung aus anderen Gründen (Geistesschwäche, Verschwendung, Trunk- oder Rauschgiftsucht) konnte der Betroffene solche Rechtsgeschäfte
vornehmen, aber nur, wenn sein Vormund einwilligte.
Die Gebrechlichkeitspflegschaft gab es bei Volljährigen, die nicht unter Vormundschaft standen, aber dennoch aufgrund körperlicher oder geistiger
Gebrechen ihre Angelegenheiten oder Teile davon nicht regeln konnten. Wenn eine Verständigung mit den Betroffenen nicht möglich war, konnten sie
zwangsweise eingerichtet werden. Auch hier verlor der Betroffene dann das Wahlrecht.
Ein automatischer Ausschluss vom Rechtsverkehr (Abschluss von Geschäften, Errichtung von Testamenten, Heirat) war mit der Gebrechlichkeitspflegschaft
nicht verbunden. Weil die Anordnung der Zwangspflegschaft aber nur dann erfolgen konnte, wenn der Betroffene die Mitteilung von der beabsichtigten
Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft nicht aufnehmen, ihre Bedeutung verstehen oder sich nicht daraufhin verständlich ausdrücken konnte, war die
Geschäftsunfähigkeit quasi festgestellt und die Zwangspflegschaft hatte damit im täglichen Leben ähnliche Auswirkungen wie dieEntmündigung.
Für seinen Lebensablauf spielten der Wille und die Wünsche des Betroffenen nur eine geringe Rolle. Der Vormund und Gebrechlichkeitspfleger traf
die Entscheidungen nach seinem eigenen Willen.
Hinzu kam, daß die Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft in erster Linie als Sorge für das Vermögen ausgestaltet waren, nicht für die Person,
etwa die Gesundheit, des Betroffenen.
Und: beides, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft, dauerten in der Regel ein Leben lang; es wurde nicht von Amts wegen nach bestimmten
Zeitabläufen überprüft, ob die Voraussetzungen für ihre Einrichtung noch vorlagen. Auch die übrigen Verfahrensabläufe waren mangelhaft ausgestaltet.
Es gab wenig Verfahrensgarantien für den Betroffenen.
Aber nicht nur die rechtliche Situation lief der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen entgegen, auch die Handhabung in der Praxis. Angesichts
der damit verbundenden Bürokratie, der Haftungsrisiken und der mangelnden Beratung gab es nur wenig Menschen, die bereit waren, eine Vormundschaft oder
Pflegschaft ehrenamtlich zu führen.
Es waren deshalb Behörden- und Berufsvormünder, die die Aufgaben übernehmen mußten. Angesichts knapper Ressourcen waren ihnen oftmals mehr als
hundert Fälle übertragen. Eine auf den einzelnen Menschen abgestimmte Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft war so nicht möglich.
Heute: gesetzliche Betreuung (statt Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft)
An die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft ist die
Betreuung getreten. Eine Entmündigung gibt es nicht mehr.
Für den volljährigen Menschen, der aufgrund einer Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann, wird ein <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> bestellt wird,
der in einem genau festgelegten Umfang für ihn handelt.
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