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Für soziales Leben e. V.
 

Die gesetzliche Betreuung - rechtliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung oder rechtliche Betreuungi.S.d. BGB - das Betreuungsrecht

Das Recht der Betreuung hat in den Jahren seines Bestehens seit 1992 vielfache Änderungen erfahren. Zuletzt wurde das Betreuungsrecht zum 1. Juli 2005 umfassend reformiert und modernisiert.

Auf diesen Seiten möchten wir dem Leser einen möglichst genauen Überblick über die gesetzliche Betreuung geben. Das Betreuungsrecht nach dem BGB soll verständlich erklärt werden.

Die Kernvorschrift der gesetzlichen Betreuung


§ 1896 BGB

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a>. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der <a href="http://www.juristische-betreuung.de/betreuer/">Betreuer</a> nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
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Ein weiterer tragender Grund der Reform des Vormundschaftsrechts zur rechtlichen Betreuung bzw. gesetzlichen Betreuung war die Veränderung der Sichtweise auf den betroffenen Menschen: nicht sein Vermögen, sondern er selbst ist in das Zentrum der gesetzlichen Regelung gerückt worden.

Das bedeutet: Viele gesetzliche Regelungen des Betreuungsrechts befassen sich mit der Personensorge des Betroffenen. Zwei große Hauptbereiche haben sich im Bereich der gesetzlichen Betreuung herauskristallisiert: die Gesundheitsfürsorge und die Sorge um den Aufenthalt.
Die Voraussetzungen für besonders wichtige, die Freiheit des Betroffenen tief berührende Maßnahmen, sind ausdrücklich im Gesetz geregelt worden, so z.B. der Untersuchung des Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung und Sterilisation, aber auch der mit Freiheitzentzug verbundende Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen. Teilweise ist für diese Maßnahmen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgesehen. Eine für das Leben des Betreuten besonders bedeutsame Maßnahme ist die Auflösung seiner Wohnung, etwa, wenn er in eine Heimeinrichtung umziehen muß. Auch sie darf nur mit gerichtlicher Genehmigung vom Betreuer veranlaßt werden.

Im einzelnen:

Betreuungsrecht als Reform

Vermögenssorge

Gesundheitsfürsorge

Unterbringung

Wohnungsauflösung

Gerichtsverfahren

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