Wie werde ich Betreuer?
Der Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt
Die Frage, die sich viele Angehörige stellen, lautet oft: Wie werde ich Betreuer? Die Antwort darauf lautet: durch einen Beschluss des Amtsgerichts. Das Amtsgericht wird von Amts wegen, also ohne Antrag tätig, wenn es von den Voraussetzungen für eine Betreuung erfährt. Es muss dann prüfen, ob eine Betreuung einzurichten ist.
Die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung
1. Die Voraussetzungen des § 1896 BGB
Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist an enge und bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Folgende Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB müssen erfüllt sein:
Hilfebedürfigkeit
Es muß eine Hilfsbedürftigkeit gegeben sein, weche alternativ beruhen muss auf einer
a) psychischen Erkrankung
Das sind
- alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen;
- seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, etwa als Folge von Krankheiten oder Gehirnverletzungen.
-Abhängigkeitserkrankungen(z.B. Alkohl-, Rauschgift-, Spielsucht), Neurosen sowei - Persönlichkeitsströungen bei entsprechendem Schweregrad
b) geistigen Behinderung
Intelligenzdefizite der verschiedenen Schwerestufen, angeboren, während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworben
c) seelischen Behinderung
Darunter sind zu verstehen: bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Insbesondere die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen unter dieses Merkmal.
d) körperlichen Behinderung
Die körperliche Behinderung muß die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten zumindest teilweise aufheben oder wesentlich behindern, wie dies z.B. bei einer dauernden vollständigen Körperlähmung möglich sein kann.
Hilfs-, ein Fürsorgebedürfnis
Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Hilfs-, ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, "wenn der Betroffene aufgrund der o.g. Krankheiten oder Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann". Angelegenheiten können z.B. sein: Vermögens-, Gesundheitsfragen oder die Aufenthaltsbestimmung. Es kann aber auch lediglich um eine ganz spezielle Angelegenheit gehen, etwa die Stellung eines Rentenantrags oder um die Wohnungssuche.
2. Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung
§ 1896 BGB
(2)Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.[Anm: Kontrollbetreuer]
Die Betreuung ist vom Gesetzgeber als Hilfe für den Betroffenen konzipiert worden.
Andererseits stellt sie aber auch einen Eingriff dar in seine Rechte, in seine Selbstbestimmung, denn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen kann nun (unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von der Hilfsbedürftigkeit) Rechte des Betroffenen wahrnehmen und ausüben, eben die Angelegenheiten des Betroffenen regeln und bestimmen.
Jeder Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, in die menschliche Selbstbestimmung steht unter der verfassungsmäßig garantieren Voraussetzung der Erforderlichkeit des Eingriffs.
Dieser Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet, daß der Eingriff notwendig sein muß. Und dies gilt für alle Bereiche der Betreuung:
a) Notwendigkeit bezogen auf die Betreuerbestellung an sich
Notwendig ist die Betreuerbestellung nur, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Dabei ist zu prüften, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Bestehen solche Hilfsmöglichkeiten, dann ist die Einrichtung einer Betreuung nicht notwendig. Insbesondere, wenn jemand nur seine rein tatsächlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann, also lediglich praktische Hilfen z.B. bei der Haushaltsführung oder der Versorgung benötigt(etwa eine Haushaltshilfe oder eine Begleitperson für Arztbesuche oder dergleichen), ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich und gerechtfertigt.
Eine Betreuerbestellung für den Bereich der Vermögensangelegenheiten ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner einzelnen oder gesamten Vermögensangelegenheiten zu bevollmächtigen oder wenn er bereits früher (vor Eintritt seiner Erkrankung oder Behinderung) eine solche Vollmacht erteilt hat.
Der Bevollmächtigte kann dann aufgrund der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht handeln, eine gestzliche Vertretungsmacht braucht ihm das Vormundschaftsgericht dann nicht mehr einräumen.
Ausnahme: wenn eine Kontrolle des Bevollmächtigten notwendig ist und der Vollmachtgeber hierzu nicht mehr in der Lage ist. In diesem Fall wird durch das Gericht gem. § 1896 Abs 3 BGB ein Kontrollbetreuer bestellt. Dieser kann dann die Rechte des Vollmachtgebers, die dieser gegenüber seinem Bevollmächtigten hat, wahrnehmen.
Auch für andere als Vermögensangelegenheiten ist eine Vollmachterteilung möglich. Hier benötigt der Bevollmächtigte für bestimmte Handlungen und Erklärungen (mit möglichen gravierenden Folgen für den Vollmachtgeber) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
- wenn er in die Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff beim Betroffenen einwilligen will und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;
- wenn der Bevollmächtigte den Betroffenen in einer freiheitsentziehenden Weise unterbringen möchte; in diesen Fällen muss die Vollmacht zudem schriftlich erteilt sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen.
b) Notwendigkeit bezogen auf die festzulegenden Aufgabenkreise des Betreuers
Notwendig ist der Umfang der Betreuerbestellung nur für die Aufgabenkreise, in denen Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Hier hat das Gericht zu prüfen, ob der Betreute noch bestimmte Bereiche seiner Angelegenheiten eigenständig regeln kann. Die Wahrnehmung dieser Angelegenheiten verbleibt bei dem Betroffenen.
c) Notwendigkeit bezogen auf die zeitlichen Dauer der Betreuerbestellung
Notwendig sind die Betreuerbestellung und die sonstigen Anordnungen im Rahmen der Betreuung, wie etwa die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (s.u. d) ) nur solange, wie ihre Voraussetzungen vorliegen, § 1908 d Abs.1 BGB.
Den Beteiligten, insbesondere der Betreute und der Betreuer, ist jederzeit die Möglichkeit gegeben, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so eine Aufhebung der Betreuung oder sonstiger Maßnahmen anzuregen.
In die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers wird das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft, also über die Verlängerung oder Aufhebung entschieden haben muß. Dies ist nach spätestens fünf Jahren der Fall.
d) Notwendigkeit bezogen auf die Rechtsfolgen der Betreuerbestellung
aa) keine Geschäftsunfähigkeit
Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet für den Betroffenen keine Entrechtung, keine Entmündigung. Sie hat keinesfalls zur Folge, daß der Betroffene geschäftsunfähig wird.
Die Frage, ob der Betroffene geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist, ist vollkommen unabhängig von der Tatsache, daß eine Betreuung für ihn besteht.
Wie bei jeder anderen Person ist deshalb grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit auszugehen und die Frage der Geschäftsunfähigkeit allein gem. § 104 Nr. 2 BGB zu beruteilen. Danach ist geschäftsunfähig, "wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist".
Sonderregel:
Einwilligungsvorbehalt
Es existiert aber eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Betreuung keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen hat: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist grundsätzlich (Ausnahme z.B. bei geringfügigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens) die Einwilligung des Betreuers erforderlich, damit die Rechtshandlung des Betroffenen wirksam ist.
Ein Einwilligungsvorbehalt wird vom Gericht angeordnet, wenn die erhebliche Gefahr besteht, daß der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung (etwa bei einer manischen Erkrankung), aber etwa auch dann, wenn Ungewiß ist, ob eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt und die Gefahr besteht, daß der Betroffene an nachteiligen Geschäften festhalten wird, weil er eine evt. Geschäftsunfähigkeit nicht beweisen kann.
bb) Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht
Der Betreute kann, wenn er nicht unabhängig von der Betreuung geschäftsunfähig ist, heiraten, ebenso ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d.h. in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Für diese Betreich ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht möglich. Der Zustimmung des Betreuers für diese Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht verbleibt grundsätzlich bei dem Betreuten. Ausnahme: es ist eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt.
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