Wer kann Betreuer werden?
Der Betreuer wird vom Amtsgericht ausgewählt
Das Amtsgericht wählt den Betreuer aus. Dieser muss geeignet sein, die aufgaben des Betreuers wahrzunehmen. Das Gericht ist an Wünsche des Betreuten nicht immer gebunden.
§ 1897 BGB
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuertätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar
nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände be-kannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.
§ 1899 BGB
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es,welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daß das Gericht et-was anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daß der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.
§ 1900 BGB
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
1. Grundsatz der Einzelbetreuung
Zuständig für die Bestellung des Betreuers ist das Vormundschaftsgericht.
Das Gericht bestellt grds. eine einzelne (natürliche) Person (§ 1897 Abs. 1 BGB). In Frage kommen:
- eine dem Betroffenen nahestehende Person, etwa ein Familienmitglied,
- eine sonstige ehrenamtlich tätige Person,
- ein selbständiger Berufsbetreuer,
- ein Angestellter eines Betreuungsvereins
- ein Beschäftigter der zuständigen Betreuungsbehörde.
Das Gericht bestellt mehrere Betreuer, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist. (§ 1899 Abs. 1
BGB).
In seltenen Ausnahmefällen bestellt das Gericht einen Verein oder die Betreuungsbehörde selbst als Betreuer aber nur solange, bis die Betreuung durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB).
Sinn dieser Maxime der Einzelbetreuung ist es, daß sich zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer ein Vertrauensverhältnis entwickelt.
2. Wünsche des Betreuten
§ 1901 a BGB
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Betreuer wird, wen sich der Betroffene als Betreuer wünscht, wenn die von ihm ausgewählte Person bereit und geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Das Gericht ist grundsätzlich an die Auswahl durch den Betroffenen gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Das ist etwa dann denkbar, wenn bei der ausgewählten Person eine Interessenkollision besteht und der Betroffenen dies aufgrund seiner Behinderung nicht erkennen kann.
Wenn der Betroffene eine bestimmte Person ablehnt, so soll das Gericht gem. § 1897 Abs 4 Satz 2 BGB Rücksicht darauf nehmen und es wird diese Person dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe zum Betreuer bestellen dürfen.
Wenn der Betroffene niemanden benennt, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).
Wünsche können auch durch eine Betreuungsverfügung zu gesunden Zeiten geäußert werden. Diese Betreuungsverfügung ist dem Vormundschaftsgericht von jedem, der sie in Besitz hat, zuzuleiten.
3. Person muss als Betreuer geeignet sein
Jemand ist als Betreuer nur dann geeignet, wenn er in der Lage ist, den Betroffenen in
dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, d.h. es gibt keine feststehende Kriterien hierfür. Das Gericht muß die Hintergründe jedes einzelnen Falles betrachten,daneben auf einige allgemeine berücksichtigen, etwa einem Vereins-, Behörden,- oder Berufsbetreuer nicht unbegrenzt viele Betreuungen übertragen, weil die persönliche Betreuung dann nicht mehr sichergestellt ist.
Auch diejenigen, die zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung stehen (etwa Heimangestellte), scheiden wegen der Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein als Betreuer aus (§ 1897 Abs. 3 BGB). Allgemein dürfte bei Interessenskonflikten zwischen Betroffenem und möglichem Betreuer die Geeingnetheit nicht gegeben sein.
4. Betreuer muss einverstanden sein
§ 1898 BGB
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übenahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Eine geeignete und ausgewählte Person kann erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn er hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB).
Es ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen, daß die durch das Gericht ausgewählte Person zur Übernahme der Betreuung gezwungen werden kann; aus gutem Grund, denn die Betreuung setzt ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer voraus.
Die grundlose Ablehenung führt aber zu einer Haftung für Schäden, die dem Betroffenen durch die eingetretene Verzögerung entstehen.
5. Wechsel des Betreuers
Wesentlich für die Betreuung ist das Vertrauensverhältnis zwischen Betreutem und Betreuter. Wie jedes Vertrauensverhältnis braucht es Zeit, um sich zu entwickeln und zu wachsen. Ein Wechsel in der Person des Betreuers soll deshalb vermieden werden.
In bestimmten Fällen ist er aber notwendig:
a) Wenn dem Betreuer aufgrund neu eingetretenen Umstände die Weiterführung seiner Aufgaben nicht mehr zugemutet werden können, kann er auf seinen Wunsch entlassen werden.
b) Wenn der Betreuer seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, ist er vom Gericht zu entlassen.
c) Wenn der Betreute einen anderen Betreuer wünscht und jemanden gleich gut geeigneten und zur Übernahme bereiten vorschlägt, wird das Gericht den Wechsel vornehemen. Weitere Voraussetzung ist, daß der Wechsel dem Wohl des Betreuten dient.
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